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Öffentliche Verwaltung

Anträge, Bescheide, Bürgeranfragen: was zulässig ist, wo die Grundrechte-Folgenabschätzung greift und warum Begründungspflichten alles bestimmen.

·1 Min. Lesezeit·Von Redaktion KI-Kompass·Geprüft von Fachbereich Governance
DETAILGRAD
4 Abschnitte

Was wo steht

VorgangEinordnung
Bürgeranfragen einordnen und weiterleitenunbedenklich
Amtliche Schreiben verständlich fassenunbedenklich, mit Prüfung
Sitzungsunterlagen aufbereitenunbedenklich
Anträge auf Vollständigkeit prüfenbegrenzt bis hoch, je nach Wirkung
Bescheidentwürfe erzeugenhoch, immer mit voller Prüfung
Über Leistungen entscheidenHochrisiko nach Anhang III
Auskunftsanträge bearbeitenhoch, mit Schwärzungsprüfung

Einführung

  1. 01

    Bei Kommunikation beginnen

    Anfragen einordnen und Schreiben verständlich fassen. Unmittelbarer Nutzen, keine Entscheidungswirkung.

  2. 02

    Rechtsgrundlage prüfen

    Für öffentliche Stellen regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e mit einer fachgesetzlichen Grundlage, nicht das berechtigte Interesse.

  3. 03

    Beschäftigte beteiligen

    Personalvertretungsrechte sind bei Systemen, die zur Leistungskontrolle geeignet sind, regelmäßig berührt.

  4. 04

    Erst danach Entscheidungsunterstützung

    Mit Grundrechte-Folgenabschätzung, dokumentierter Aufsicht und Begründungsweg.

Die Begründungspflicht als Maßstab

Ein Verwaltungsakt braucht eine Begründung, die die tragenden Erwägungen nennt. Daraus folgt unmittelbar:

  • Eine Entscheidung, deren Grund sich nicht in Fachsprache benennen lässt, ist nicht begründbar und damit nicht tragfähig.
  • „Das System hat so entschieden“ ist keine Begründung, auch nicht als Teil einer.
  • Ermessensentscheidungen setzen die Ausübung von Ermessen voraus. Ein System übt kein Ermessen aus.
  • Wo das Fachrecht vollautomatische Entscheidungen zulässt, gilt das nur für gebundene Entscheidungen ohne Ermessensspielraum.

Was zusätzlich zu prüfen ist

PunktGrundlage
Grundrechte-FolgenabschätzungAI Act, für öffentliche Stellen bei Hochrisiko
RegistrierungHochrisikosysteme in der EU-Datenbank
Datenschutz-FolgenabschätzungArt. 35 DSGVO, tritt daneben
Fachgesetzliche GrundlageLandesrecht, Fachrecht
PersonalvertretungBei Eignung zur Leistungskontrolle
VergaberechtBei Beschaffung des Systems selbst
BarrierefreiheitBei Bürgerschnittstellen

Vergabe

Bei der Beschaffung eines KI-Systems ist die Wertung eine menschliche Entscheidung, die begründet wird. KI-gestützte Aufbereitung von Angeboten ist zulässig, gehört aber im Vergabevermerk benannt. Und Gleichbehandlung heißt hier auch: Ein Verfahren, das strukturierte Angebote besser verarbeitet als unstrukturierte, benachteiligt systematisch.

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