Öffentliche Verwaltung
Anträge, Bescheide, Bürgeranfragen: was zulässig ist, wo die Grundrechte-Folgenabschätzung greift und warum Begründungspflichten alles bestimmen.
Was wo steht
| Vorgang | Einordnung |
|---|---|
| Bürgeranfragen einordnen und weiterleiten | unbedenklich |
| Amtliche Schreiben verständlich fassen | unbedenklich, mit Prüfung |
| Sitzungsunterlagen aufbereiten | unbedenklich |
| Anträge auf Vollständigkeit prüfen | begrenzt bis hoch, je nach Wirkung |
| Bescheidentwürfe erzeugen | hoch, immer mit voller Prüfung |
| Über Leistungen entscheiden | Hochrisiko nach Anhang III |
| Auskunftsanträge bearbeiten | hoch, mit Schwärzungsprüfung |
Einführung
- 01
Bei Kommunikation beginnen
Anfragen einordnen und Schreiben verständlich fassen. Unmittelbarer Nutzen, keine Entscheidungswirkung.
- 02
Rechtsgrundlage prüfen
Für öffentliche Stellen regelmäßig Art. 6 Abs. 1 lit. e mit einer fachgesetzlichen Grundlage, nicht das berechtigte Interesse.
- 03
Beschäftigte beteiligen
Personalvertretungsrechte sind bei Systemen, die zur Leistungskontrolle geeignet sind, regelmäßig berührt.
- 04
Erst danach Entscheidungsunterstützung
Mit Grundrechte-Folgenabschätzung, dokumentierter Aufsicht und Begründungsweg.
Die Begründungspflicht als Maßstab
Ein Verwaltungsakt braucht eine Begründung, die die tragenden Erwägungen nennt. Daraus folgt unmittelbar:
- Eine Entscheidung, deren Grund sich nicht in Fachsprache benennen lässt, ist nicht begründbar und damit nicht tragfähig.
- „Das System hat so entschieden“ ist keine Begründung, auch nicht als Teil einer.
- Ermessensentscheidungen setzen die Ausübung von Ermessen voraus. Ein System übt kein Ermessen aus.
- Wo das Fachrecht vollautomatische Entscheidungen zulässt, gilt das nur für gebundene Entscheidungen ohne Ermessensspielraum.
Was zusätzlich zu prüfen ist
| Punkt | Grundlage |
|---|---|
| Grundrechte-Folgenabschätzung | AI Act, für öffentliche Stellen bei Hochrisiko |
| Registrierung | Hochrisikosysteme in der EU-Datenbank |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | Art. 35 DSGVO, tritt daneben |
| Fachgesetzliche Grundlage | Landesrecht, Fachrecht |
| Personalvertretung | Bei Eignung zur Leistungskontrolle |
| Vergaberecht | Bei Beschaffung des Systems selbst |
| Barrierefreiheit | Bei Bürgerschnittstellen |
Vergabe
Bei der Beschaffung eines KI-Systems ist die Wertung eine menschliche Entscheidung, die begründet wird. KI-gestützte Aufbereitung von Angeboten ist zulässig, gehört aber im Vergabevermerk benannt. Und Gleichbehandlung heißt hier auch: Ein Verfahren, das strukturierte Angebote besser verarbeitet als unstrukturierte, benachteiligt systematisch.
Einstiegsbogen: Öffentliche Verwaltung
KOSTENLOSES KONTO
Einstiegsbogen: Öffentliche Verwaltung
Die Vorgänge dieser Branche nach Risikoklasse, die Punkte, die vorher geklärt sein müssen, und die Messgrößen, an denen sich der Nutzen zeigt.
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