Medien und Verlage
Recherche, Produktion und Kennzeichnung: was in Redaktionen trägt, was der AI Act an Transparenz verlangt und wo das Urheberrecht die Grenze zieht.
Worum es geht
| Vorgang | Einordnung |
|---|---|
| Recherche vorbereiten und Quellen sammeln | unbedenklich, mit Prüfung |
| Transkription von Interviews | unbedenklich |
| Übersetzung und Untertitel | unbedenklich, mit Prüfung |
| Zusammenfassung langer Dokumente | unbedenklich, mit Prüfung |
| Überschriften und Teaser entwerfen | unbedenklich |
| Bilder erzeugen oder verändern | begrenzt, Kennzeichnungspflicht |
| Stimmen oder Gesichter nachbilden | hoch, Persönlichkeitsrechte |
Was in der Redaktion trägt
- 01
Transkription
Der unmittelbarste Gewinn. Ein Interview von einer Stunde ist in Minuten verschriftet, die Korrektur dauert länger als das Werkzeug braucht.
- 02
Dokumentensichtung
Große Konvolute nach Stichworten und Auffälligkeiten durchsuchen. Der Fund wird immer im Original geprüft.
- 03
Aufbereitung
Dieselbe Meldung für verschiedene Kanäle und Längen. Kein Ersatz für redaktionelle Auswahl.
- 04
Archivarbeit
Verschlagwortung, Verknüpfung, Suche im eigenen Bestand.
Kennzeichnung in der Praxis
- Eine einheitliche Regel im Haus, was gekennzeichnet wird, und zwar bevor die erste Ausgabe erscheint.
- Kennzeichnung am Inhalt, nicht im Impressum. Sie muss dort stehen, wo der Inhalt gesehen wird.
- Maschinenlesbare Kennzeichnung, wo das Format sie vorsieht, zusätzlich zur sichtbaren.
- Bei Bildern, die reale Personen oder Ereignisse zeigen könnten, im Zweifel kennzeichnen.
Art. 50 AI Act, angewandt
| Inhalt | Pflicht | Träger der Pflicht |
|---|---|---|
| Interaktion mit einem System | Offenlegung, dass es kein Mensch ist | Betreiber |
| Künstlich erzeugte Bild-, Ton- oder Videoinhalte | Maschinenlesbare Markierung | Anbieter |
| Deepfake mit realen Personen oder Ereignissen | Offenlegung, dass der Inhalt erzeugt ist | Betreiber |
| Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Offenlegung, wenn nicht redaktionell geprüft | Betreiber |
Die letzte Zeile enthält die Ausnahme, die Redaktionen entlastet: wo ein Mensch redaktionelle Verantwortung übernimmt und den Inhalt prüft, entfällt die Offenlegungspflicht für Text. Diese Verantwortung muss tatsächlich ausgeübt werden, nicht nur behauptet.
Urheberrecht
- Trainingsdaten. Das Text- und Data-Mining ist nach der DSM-Richtlinie zulässig, soweit kein wirksamer Nutzungsvorbehalt erklärt ist. Ein Vorbehalt im eigenen Angebot ist maschinenlesbar zu erklären, damit er wirkt.
- Ausgabewerke. Ohne menschliche schöpferische Prägung kein Urheberrecht. Wer Schutz braucht, muss den eigenen Beitrag belegen können.
- Archivrechte. Ein Recht zur Veröffentlichung ist kein Recht zur Weitergabe an einen Modellanbieter. Bestandsverträge sagen dazu meist nichts, und Schweigen ist keine Erlaubnis.
- Leistungsschutz. Presseerzeugnisse sind gesondert geschützt. Das gilt auch gegenüber Systemen, die Inhalte zusammenfassen und ausliefern.
Siehe Urheberrecht und KI.
Persönlichkeitsrechte
Stimme, Gesicht und Gestik einer erkennbaren Person sind auch dann geschützt, wenn das Ergebnis vollständig erzeugt ist. Eine Einwilligung ist zweckgebunden: die Zustimmung zu einer Aufnahme ist keine Zustimmung zur Nachbildung.
Einstiegsbogen: Medien und Verlage
KOSTENLOSES KONTO
Einstiegsbogen: Medien und Verlage
Die Vorgänge dieser Branche nach Risikoklasse, die Punkte, die vorher geklärt sein müssen, und die Messgrößen, an denen sich der Nutzen zeigt.
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